In der Regel nehmen Kfz-Händler beim Verkauf eines Neufahrzeugs den Gebrauchtwagen ihres Kunden in Zahlung. Tritt der Kunde aufgrund von Mängeln am Neuwagen vom Kaufvertrag zurück, muss der Kunde auch sein Altfahrzeug wieder zurücknehmen, sofern der Händler das Fahrzeug noch nicht weiterveräußert hat. Der Kunde kann grundsätzlich nicht zwischen einem Ersatzanspruch und seinem Altwagen wählen, so das Landgericht Koblenz (Az.: 1 O 447/10). mehr …