Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs.: C-190/11) kann ein privater Käufer seinen Händler auch dann im Inland verklagen, wenn der Händler sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreibt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Händler aktiv in dem Mitgliedstaat seine Produkte anbietet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat; das kann entweder durch eine Repräsentanz vor Ort oder via Internet geschehen. Darüber hinaus muss das strittige Geschäft auf dem Online-Weg abgeschlossen worden sein. mehr …