Erfolgsmeldungen auf dem E-Neuwagenmarkt haben für Gebrauchte einen bitteren Nachgeschmack
Der Gebrauchtwagenmarkt für batterieelektrische Pkw hat es schwer. Das sieht man an den geringen Stückzahlen. mehr …
Im Neuwagengeschäft ist es teilweise (je nach Marke im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) üblich: Der Käufer hat das Recht, Nachbesserungen innerhalb des Vertriebsnetzes ausführen zu lassen. Das heißt, es ist möglich, Mängel von einer Markenwerkstatt beheben zu lassen, bei der das Fahrzeug nicht erworben wurde. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer des Pkws zu tragen. Im Gebrauchtwagenhandel existieren grundsätzlich keine derartigen Regeln. Dass aber auch Ausnahmen möglich sind, beweist ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 12 O 196/12): mehr …
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Pressemitteilung zu einer Entscheidung veröffentlicht, in der sich die Bundesrichter mit der Haftung eines Kunden auseinandersetzten, der seinem Händler im Zuge eines Neuwagengeschäfts seinen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gab (Az.: VIII ZR 117/12). mehr …