Im Kaufrecht wird seit einiger Zeit diskutiert, welchen Umfang im Gewährleistungsfall die ‚erforderlichen Aufwendungen‘ in § 439 Abs. 2 BGB einnehmen. Kauft beispielsweise ein Kunde eine Einparkhilfe bei seinem Kfz-Profi, ohne sie vor Ort einbauen zu lassen, wäre es aus Sicht des Kfz-Profis nur verständlich, dass er im Rahmen der Gewährleistung lediglich das System selbst ersetzt, nicht dagegen den vergeblichen Einbau beziehungsweise die dafür angefallenen Kosten (BGH, Az.: VIII ZR 211/07). mehr …