VW-Skandal

Zwei neue Urteile – zum Teil mit bemerkenswerter Begründung

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Was VW im Abgasskandal unbedingt verhindern wollte, ist jetzt eingetreten: Als erstes deutsches Gericht traf das OLG Köln eine bindende Entscheidung zugunsten eines betrogenen Autokäufers und zwingt den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs. Bild: Fotolia

Vor einiger Zeit hatte das Landgericht Hildesheim (Az.: 3 O 139/16) in der Abgasaffäre medienwirksam zum ersten Mal Volkswagen selbst zu Schadenersatz verurteilt. Dem folgt jetzt das Landgericht Kleve (Az.: 3 O 252/16) – mit einer bemerkenswerten Begründung. Im konkreten Fall verklagte der Käufer sowohl seinen Händler als auch den Volkswagen-Konzern. Der Händler sollte den Pkw zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, Volkswagen für die Schäden und Kosten, die dem Käufer entstanden sind, aufkommen.

Das Landgericht gab dem Käufer in beiden Anträgen recht: Bisher haben die Richter den Händlern für die Umrüst arbeiten am Fahrzeug noch eine Frist bis Ende 2016 eingeräumt, die noch als gerade angemessen“ galt. Im konkreten Fall sollte der Käufer auf Anfang 2017 vertröstet werden. Dies hat das Landgericht Kleve nicht akzeptiert. Insoweit konnte der Käufer zu Recht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Daneben verurteilte das Landgericht Kleve den Volkswagenkonzern zu einem Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Hildesheim den Automobilhersteller wegen sittenwidriger Schädigung zur Rechenschaft gezogen hat, führt das Landgericht Kleve zugunsten des Käufers ein weiteres Argument an: Durch die Manipulation am Abgassystem hat der Hersteller Fahrzeuge ohne gültige Bescheinigung in den Verkehr gebracht beziehungsweise gegen die Pflicht verstoßen, eine gültige Bescheinigung auszustellen. Als sogenannte Verbotsgesetze sind diese Normen der EG-Fahrzeug genehmigungsverordnung sanktionsbewehrt und können zivilrechtlich als Grundlage für einen Schadenersatz herangezogen werden.

Allerdings wurde Volkswagen nur zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt; denn letztlich hatte der Händler den Rücktritt vom Kaufvertrag zu schultern .

Zumutbare Fristsetzung

Auch von einer höheren Instanz erfolgte ein Urteil zum Abgasskandal. Obgleich das Thema lediglich den Wolfsburger Konzern und nicht seine Händler betrifft, stehen gerade diese im Fokus der rechtlichen Aufarbeitung, denn: In den meisten Fällen hat der Händler den Kaufvertrag abgeschlossen, nicht VW. Deswegen ist auch der Händler im Rahmen der Gewährleistung für sein Produkt verantwortlich. Während zu Beginn die Gerichte noch die angesprochene zügige Umrüstung in ihre Urteile einfließen ließen und damit vorschnelle Vertragsrücktritte von empörten Kunden unterbanden, ändert sich zunehmend die Stimmung.

In einem aktuellen Beschluss des OLG München (Az.: 3 U 4316/16) hatte der Käufer seinem Händler nach Bekanntwerden der Modifikationen an der Steuerungssoftware eine Frist zur Nachbesserung bis zum 23.11.2015 gesetzt. Die Richter der Vorinstanz befanden damals die Frist als zu kurz und hielten ein Zuwarten jedenfalls bis Ende Dezember 2016 für zumutbar.

Das OLG ist hingegen der Auffassung, dass insgesamt eine Frist von mehr als zwölf Monaten für eine Nachbesserung in diesem Ausmaß nicht zu rechtfertigen sei. Denn faktisch erhöht sich mit jedem weiterem Monat, der gewährt wird, die Nutzungsentschädigung, welche der Käufer an den Verkäufer zu entrichten habe. Die Richter möchten letztlich verhindern, dass der auf Austausch von Ware gegen Geld gerichtete synallagmatische Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt wird . Im konkreten Fall hatte der Käufer bereits 14 Monate auf eine Lösung gewartet. Insofern war jetzt sein Rücktritt rechtens.

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