Zulassung als Oldtimer nur bei entsprechenden Pflegezustand des Fahrzeugs
In einem erst kürzlich entschiedenen Fall (Az.: VIII ZR 172/12) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Beschaffenheitsvereinbarung beim Oldtimerhandel auseinandergesetzt. Als Beschaffenheit kommen nicht nur die physischen Eigenschaften des Fahrzeugs in Frage, sondern auch solche Merkmale, welche die Vertragsparteien aushandeln.
Dazu zählen nach Ansicht des BGH nicht nur Begriffe wie ‚Jahreswagen‘, ‚Jungwagen‘ oder ‚TÜV neu‘, sondern auch eine sogenannte ‚Oldtimerzulassung‘ im Zusammenhang mit dem sogenannten Oldtimergutachten.
Im konkreten Fall bemängelte der Käufer an einem Oldtimer erhebliche Durchrostungsschäden sowie unsachgemäß ausgeführte Schweißarbeiten, die er erst nach einiger Zeit mittels eines Sachverständigengutachtens festgestellt hatte. Im ursprünglichen, dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Oldtimergutachten, waren diese Mängel und Schäden nicht in der notwendigen (detaillierten) Art und Weise beschrieben. Mit Vertrauen auf die Richtigkeit des Oldtimergutachtens habe der spätere Kläger das Fahrzeug erworben. Deswegen verlangte er nunmehr vom Verkäufer Schadenersatz.
Der BGH hat sich im Revisionsverfahren mit der juristischen Reichweite einer Oldtimerzulassung und dem damit zugrunde liegenden Gutachten auseinandergesetzt: Nach Ansicht der BGH-Richter handelt es sich dabei ‚um eine besondere Zulassung für Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und aufgrund ihres Pflege- und Erhaltungszustands als ‚kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut’ angesehen werden können. Voraussetzung für eine derartige Zulassung ist das Gutachten eines amtlichen Prüfers, das einen entsprechenden Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeugs feststellt. Unter anderem erfordert dies, dass die Hauptbaugruppen an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und das Fahrzeug mindestens die Zustandsnote 3 der für Oldtimer verwendeten Bewertungsstufen erhält. Hinzu kommt, dass mit der Zusage einer ‚positiven Begutachtung nach § 21c StVZO‘ der Käufer davon ausgehen kann, dass die ‚amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde (Oldtimerzulassung)‘.
Nach Meinung der BGH-Richter kann ein Käufer vor allem dann, ‚wenn der Verkäufer – wie hier der Beklagte – kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des Oldtimers veranlasst und diese zum Gegenstand des Kaufvertrags macht, […] berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der versprochenen ‚Oldtimerzulassung’ nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die soeben erteilte Zulassung als Oldtimer aufgrund seines Erhaltungs- und Pflegezustands auch zu Recht erhalten hat.
Inwieweit die erheblichen Durchrostungsschäden noch dem im Gutachten aufgeführten Zustand entsprechen, muss nunmehr in einem weiteren Verfahren entschieden werden.
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