Für die Ermittlung der Reparaturkosten nach einem Unfall erweist sich in vielen Fällen ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten als hilfreich. Denn neben dem Reparaturaufwand werden darin gegebenenfalls weitere Wertminderungen berücksichtigt und dementsprechend beziffert. Normalerweise werden diese im Gutachten aufgeführten Kosten von der Versicherung des Schädigers erstattet.
Trägt der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall, so stellt sich die Frage, ob die Kosten für das Gutachten selbst entsprechend der Verschuldensquote geteilt werden sollen. Dies war bisher in der Rechtsprechung umstritten: Da es sich bei der Schadensbegutachtung um Kosten der Rechtsverfolgung handelt, die unabhängig vom Schadenersatz selbst zunächst die Schadenshöhe an sich beziffern, lehnen einige Gerichte eine Quotelung und damit das Kürzen des Ersatzanspruchs bei den Gutachterkosten ab.
Andere Gerichte setzen dem entgegen, dass nur die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten echte Kosten der Rechtsverfolgung sind. Beim Schadensgutachten selbst handelt es sich diesen Gerichten zufolge um eine eigenständige Position des Sachschadens. Somit lassen sich die Gutachterkosten entsprechend der Verschuldensquote aufteilen.
Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 133/11) hat sich nunmehr der letztgenannten Meinung angeschlossen. In der Pressemitteilung dazu heißt es – ohne weitere Begründung: ‚Der […] VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.‘