Nach wie vor führen viele Käufer einen zu hohen Spritverbrauch als Rücktrittsgrund an, um sich von einem (unliebsamen) Fahrzeug zu trennen. Nicht in jedem Fall wird dies akzeptiert, wie das aktuelle Urteil des OLG Brandenburg beweist (Az.: 5 U 70/12):
Im konkreten Sachverhalt verlangte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufs und einen Schadenersatz. Seine Begründung: Der im Verkaufsprospekt ausgewiesene Verbrauch von 4,9 l/100 km (außerorts) sei bei Weitem überschritten worden (6,59 l/100 km, festgestellt durch ein Privatgutachten). Dass es sich bei den Werten im Prospekt lediglich um Laborwerte handelt, habe der Verkäufer nicht erwähnt.
Das Autohaus behauptete dagegen, dass ein derartiger Hinweis nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen zweifelte es den im Privatgutachten festgestellten Wert an. Das diesem Verbrauch zugrunde liegende Messverfahren, die sogenannte ‚Nachtankmethode’, sei völlig ungeeignet, um die Angaben des Herstellers zu überprüfen.
Letztlich gab das OLG dem Autohaus Recht und verweigerte den Rücktritt. Allerdings wies es in seinen Urteilsausführungen auf einige wesentliche Punkte hin: Grundsätzlich handelt es sich bei Verbrauchsangaben um „öffentliche Äußerungen“. Diese Angaben beziehen sich auf ein bestimmtes Messverfahren, welches durch die Vorschriften der EU vorgegeben wird. Die Ergebnisse werden unter Testbedingungen gewonnen und sind folglich nicht auf den täglichen Fahrbetrieb übertragbar. Im Übrigen wird vom Händler nicht verlangt, noch deutlicher auf den fehlenden Realitätsbezug (Stichwort ‚Laborwerte’) hinzuweisen, als dies bereits durch die Pkw-EnVKV verlangt wird.
Tipp: Vermeiden Sie daher im Verkaufsgespräch, dass beim Kunden der Eindruck entsteht, dass die im Prospekt aufgeführten Verbrauchswerte im täglichen Betrieb erzielt werden können.