Besorgt über die von der Bundesregierung zur Bekämpfung des Coronavirus vereinbarte Untersagung des stationären Kraftfahrzeughandels zeigen sich gleich zwei Branchenverbände.
Laut dem Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) bringe dies die Unternehmen in eine prekäre Lage. Quer durch die Autohäuser müsse ab sofort eine Demarkationslinie gezogen werden. Die Fortführung des Werkstattbetriebs sei ja berechtigterweise weiterhin zulässig und erwünscht. Wie aber solle man einem Kunden, der ohnehin schon im Autohaus stehe, plausibel klarmachen, dass man ihm beispielsweise ein gewünschtes Zubehör zwar einbauen, aber nicht verkaufen dürfe? Darüber hinaus würden viele Betriebe ein generelles Verbot des Handels ohne massive Liquiditätshilfen nicht überstehen.
Das Kfz-Gewerbe bekenne sich ohne Wenn und Aber zum Vorrang des Schutzes von Leib und Leben in dieser noch nie dagewesenen Krisensituation. Der Verband sehe aber nicht, dass die Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe in ein und demselben Unternehmen einen Beitrag zum Gesundheitsschutz leisten könne.
Geschäftsräume stellen keine besondere Gefahr dar
Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) bezweifelt ebenfalls, dass der Kfz-Handel von den Beschränkungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Schutz vor der Verbreitung des Coronavirus betroffen sein soll und hat eine diesbezügliche Anfrage an die Bundesregierung gerichtet.
Darin heißt es: „Der Kfz-Handel sei in kaum einem Punkt mit dem normalen Einzelhandel vergleichbar, denn hier finden sich keine dicht gedrängten Menschengruppen an Verkaufsschaltern und Kassen.“ Damit entfalle der laut Kanzlerin Merkel wichtigste Grund für die erlassenen Beschränkungen. Weiter heißt es: „In der Regel kann beim Autoverkauf der geforderte Mindestabstand ohne Probleme eingehalten werden.“
Außerdem stellt der BVfK fest, dass dem Kfz-Handel eine wichtige Aufgabe zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung zukommt. Denn gerade der Verkauf von Lagerware bei Neu- und Gebrauchtwagen diene häufig dem Erhalt der Mobilität von Berufsgruppen wie Ärzten und auch der für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens wichtigen Dienstleistern. Für diese müsse nach einem Unfall oder sonstigen vollständigen Ausfall des Fahrzeugs eine Ersatzbeschaffung möglich sein.