In einem aktuellen Verfahren hat das LG Frankenthal (Az.: 2 O 13/19) zu einem Abgasreinigungssystem den Europäischen Gerichtshof angerufen.
Im konkreten Fall verlangt der Käufer eines Mercedes-Diesels C 220 BlueTEC vom Hersteller die Erstattung des Kaufpreises, da er – ähnlich wie beim Wolfsburger Konkurrenten – davon ausgeht, dass die Abgasreinigung manipuliert wurde und als unzulässige Abschalteinrichtung damit das Fahrzeug mangelhaft macht. Dies würde einen Rücktritt rechtfertigen. Der Stuttgarter Konzern argumentiert dagegen, dass das implementierte Thermofenster nicht gegen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstößt. Das LG Frankenthal hat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Gegensatz zu den Motoren des Wolfsburger Autobauers wurde das Abgasverfahren der Stuttgarter noch nicht vom Kraftfahrtbundesamt beanstandet. Fraglich für die Richter ist aber, ob die temperaturabhängige Einwirkung auf die Abgasreinigung dennoch eine Abschalteinrichtung im Sinne des Europarechts darstellt. Sie wäre dann unzulässig. Eine Abschalteinrichtung sei danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie notwendig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“.
Die Richter fragen nunmehr beim EuGH an, wie der Begriff „notwendig“ im Sinne der Verordnung auszulegen ist und welche technischen Vorgaben insoweit statthaft sind.