Gesetzliche Krankenkassen haben angekündigt, von der Corona-Krise betroffene Betriebe mit Zahlungsschwierigkeiten zu entlasten. Und zwar mit einer erleichterten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln und Mitglied im VDAA, nennt die Details.
Der GKV-Spitzenverband kündigt demnach unter anderem folgende Maßnahmen an:
- Auf Antrag des Arbeitgebers sollen die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden können.
- Stundungen sind maximal bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
- Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
- Zudem soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
- Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
- Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs ausreichend erscheint.
Diese Hilfestellungen der gesetzlichen Krankenkassen sollen die bereits beschlossenen Sofortmaßnahmen des Bundes und der Länder ergänzen. Allerdings, seien Unternehmen grundsätzlich angehalten, zunächst die bereits von der Bundesregierung geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten über das Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Außerdem sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. Laut Görzel sollen die Maßnahmen in Kürze konkretisiert und die jeweiligen Antragsformulare kurzfristig bereitgestellt werden.
Tipp: Unter diesem Link finden Interessierte ein pdf mit den häufigsten Fragen zum Thema Beitragsstundungen: