Bietet ein Autohändler einen Wagen über ein Onlineportal an und organisiert den Vertragsabschluss per E-Mail, handelt es sich nicht automatisch um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Das bedeutet, dass Verbraucher den Kauf in einem solchen Fall nicht einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen können. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Osnabrück entschieden.
Worum ging es?
Eine Frau hatte auf einem großen Online-Autoportal einen Kombi gefunden, der ihr gefiel. Sie rief bei dem inserierenden Autohaus an und dieses willigte ein, ihr ein Bestellformular per E-Mail zuzuschicken. In der E-Mail hieß es, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung des Autohauses oder Übergabe des Fahrzeugs endgültig zustande komme. Die Kundin füllte das Bestellformular aus, scannte es ein und schickte es per E-Mail zurück an das Autohaus. Dann überwies sie das Geld. Ihr Ehemann holte das Auto ab.
Gibt ein Autohaus lediglich eine Anzeige auf einem Autoportal auf, ergibt sich ein normaler Kauf ohne Widerrufsrecht.
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