Wichtiges zur neuen Richtlinie für die Baumusterprüfungen von SEP
KRAFTHAND veröffentlicht alle für das Ausführen der AU, AUK, HU, GSP/GAP und SP relevanten Auszüge aus dem Verkehrsblatt. Darüber hinaus informieren wir Sie über wichtige Veränderungen im gesetzlichen Regelwerk, die Ihre tägliche Betriebspraxis betreffen.
Auf den ersten Blick geht die kürzlich vom Verkehrsministerium im Verkehrsblatt 17/2020 herausgegebene Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstellprüfgeräten (SEP) Werkstätten nicht direkt etwas an. Muss doch der Gerätehersteller eine Baumusterprüfung und die damit verbundenen Kriterien und Prüfungen erfüllen beziehungsweise vornehmen lassen. Auf den zweiten Blick betrifft es Werkstätten aber womöglich doch. Denn sie müssen darauf achten, dass das von ihnen eingesetzte Gerät über eine gültige Baumusterprüfung verfügt.
Und an diesem Punkt gibt es aus Fachkreisen Kritik an der Novellierung der Richtlinie, mit der die bisherige Fassung aus dem Jahr 1981 hinfällig ist. Zwar räumt Christian Thalheimer, Vorstandsmitglied im ASA-Bundesverband und Leiter des ASA-Fachbereichs Prüfstände ein, dass jetzt zwar bei einigen Punkten mehr Klarheit herrsche und nun endlich Vorgaben zu digitalen Geräten, Farbfiltern oder gar eingebauten Nivelliereinrichtungen vorhanden seien. Insgesamt findet er das Ergebnis aber enttäuschend. „Die Konsequenzen, die sich aus der nun verabschiedeten Richtlinie für die Gerätehersteller ergeben, werden vermutlich auch Werkstattunternehmer und Werkstattkunden indirekt zu spüren bekommen“, zeigt sich der Experte überzeugt.
Hauptgrund für seine kritische Beurteilung: Gemäß der neuen Richtlinie muss die Baumusterfreigabe für SEP, die nach dem 1. Januar 2021 erstmals eine solche Freigabe erhalten haben, alle fünf Jahre erneuert werden. Aber nicht nur das. Eine neue Baumusterfreigabe wird dem ASA-Experten zufolge auch fällig, wenn am Gerät selbst keine technische Änderung erfolgt. Seiner Einschätzung nach ist das in Zukunft auch dann notwendig, wenn lediglich die Gerätesoftware aktualisiert wird.
Denn eine Differenzierung zwischen messtechnisch relevantem Teil und Anwendersoftware – wie es etwa bei AU-Testern bewährte Praxis ist – ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.
Nach der neuen Richtlinie gelten Baumusterprüfungen für nach dem 1. Januar 2021 baumustergeprüfte SEP nur noch fünf Jahre. Und das ist nicht der einzige Knackpunkt.
Mit anderen Worten: Schlimmstenfalls könnte ein banales Software-Update dazu führen, dass eine komplette Baumusterprüfung fällig wird (Punkt 12). Und das, wo die Aktualisierung der Software von digitalen Geräten bei vielen Herstellern mehrmals im Jahr üblich ist. An dieser Stelle kann sich jeder Kfz-Profi denken, welcher Aufwand damit für den Geräteanbieter verbunden ist und dass wohl letztlich die Kosten dafür von den Nutzern, also den Werkstätten zu tragen wären.
Tipp: Deshalb sollten Werkstätten, die vor der Anschaffung eines Geräts stehen, die lange Übergangsfrist nutzen. Denn wie der ASA-Verband mitteilt, sind nach der alten Richtlinie vom 25. September 1981 und somit vor dem 1. Januar 2021 baumustergeprüfte SEP ohne neuerliche Baumusterprüfung bis 31. Dezember 2034 einsetzbar. Wer also ein Gerät anschafft, das vor dem genannten Datum seine Zulassung erhalten hat, kann sicher sein, dieses die nächsten 15 Jahre verwenden zu dürfen, ohne das beschriebene Worst-Case-Szenario zu riskieren. Aus diesem Grund sollten Werkstätten ihren Händler auf den Zeitpunkt der Baumusterprüfung ansprechen.
Hinweis: Auf www.krafthand.de/service/technische-mitteilungen können KRAFTHAND-Abonnenten den kompletten Text über die zur Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-prüfgeräten aus dem Verkehrsblatt 17/2020 herunterladen. Dazu PDF Technische Mitteilungen 20/2020 anklicken.
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