Kundenkommunikation via Smartphone

Whatsapp (un)möglich?

Nicht nur im Vorfeld hat die 2018 in Kraft getretene DSGVO für erhebliche Unsicherheiten und Diskussionen gesorgt. Selbst nach fast einem Jahr ist die essenzielle Frage weitgehend ungeklärt, ob (Werkstatt-)Unternehmer Messengerdienste wie Whatsapp zur Kommunikation mit Kunden und Mitarbeitern einsetzen dürfen oder damit gegen den Datenschutz verstoßen. Eine rechtliche Einordnung.

Die Datenschutzgrundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 in ganz Europa. Unternehmen mit Sitz in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in Staaten außerhalb der EU (z. B. Schweiz, USA, China), die Daten von EU-Bürgern verarbeiten, müssen sich an deren Regelungen und Vorgaben halten.

Betriebe können eine datenschutzkonforme Nutzung von Whatsapp nicht allein durch die Installation von Whatsapp Business herbeiführen.

Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet werden, wenn dies rechtlich legitimiert ist.

Beim Einsatz von Whatsapp auf auch geschäftlich genutzten Handys ergibt sich hier bereits die erste Schwierigkeit, wenn man sich vor Augen hält, wie der Dienst funktioniert: Sobald Whatsapp auf einem Smartphone installiert wird, übermittelt die App ungefragt sämtliche im Adressbuch gespeicherte Kontaktdaten an den Hauptsitz des Unternehmens in den USA. Legitim ist eine solche Datenverarbeitung laut DSGVO aber nur dann, wenn die betroffene Person darin eingewilligt hat oder wenn eine andere gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung existiert. In Artikel 6 DSGVO werden andere gesetzliche Grundlagen, die alternativ zur Einwilligung herangezogen werden können, wie folgt benannt:

    1. Die Datenverarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
    2. Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der verantwortliche Betrieb unterliegt.
    3. Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen.
    4. Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
    5. Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


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