Werbung mit „Autopilot“ und „autonomem Fahren“ sei irreführend
Da die Wettbewerbszentrale verschiedene Werbeaussagen von Tesla für irreführend hält, hat die von über 2.000 Unternehmen und Institutionen getragene gemeinnützige Organisation beim LG München eine Unterlassungsklage eingereicht (Az. 33 O 14041/19). Eigenen Angaben zufolge beanstandet die Wettbewerbszentrale Aussagen wie „Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder „Bis Ende des Jahres: … automatisches Fahren innerorts“. Slogans, mit denen der Elektroautobauer auf seiner Homepage geworben hatte.
Nach Meinung der Wettbewerbszentrale würde Tesla mit den getätigten Aussagen und weiteren Zusätzen auf seiner Homepage den Eindruck erwecken, dass die so beworbenen Fahrzeuge bis Ende des Jahres 2019 autonom fahren könnten und dürften. Dieser Eindruck sei verstärkt worden durch die Angabe „Bis Ende des Jahres: …·automatisches Fahren innerorts…“.
Tatsächlich seien diese Ankündigungen aber so nicht erfüllbar, weil einige der genannten Funktionen in Deutschland rechtlich noch gar nicht im Straßenverkehr zugelassen sind und auch nicht bis Ende 2019 zugelassen sein werden, so die Argumentation der Wettbewerbsschützer. Die außerdem darauf verweisen, dass es aktuell nur Fahrzeuge gibt, die Funktionen von Level 2 erfüllen. Und diese Automobile sind noch weit entfernt vom autonomen Fahren.
Der Verbraucher könne somit eben kein Fahrzeug mit beispielsweise der Funktion „Automatisches Fahren innerorts“ oder „Automatische Fahrt auf Autobahnen“ erhalten. Da es bis dato noch keinen rechtlichen Rahmen für autonome Fahrzeuge gibt und zudem durch die Aussagen zur Funktionalität des „Autopilot“ und des „autonomen und automatisierten Fahrens“ falsche Vorstellungen hervorgerufen werden, verstoßen die beanstandeten Werbeaussagen gegen das Irreführungsverbot, so die Wettbewerbszentrale, bei der auch diverse deutsche Autobauer Mitglied sind. Tesla hingegen findet sich nicht im Mitgliederverzeichnis.
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