Die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen nach dem BGB ist nicht immer einfach. In der Regel hat man es in einem Kfz-Betrieb mit einem Werk- oder Kaufvertrag zu tun. In besonderen Fällen ist eine genaue Zuordnung jedoch schwierig – etwa bei der Anbringung von Werbung auf Fahrzeugen. Was ist zu beachten?
Was ist passiert? Geklagt hatte eine Unternehmerin, die Werbeflächen sowohl auf Fahrzeugen als auch auf anderen Gegenständen gegen Entgelt vertreibt. Die Klägerin erwirbt hierfür zunächst die Fahrzeuge und die Gegenstände. Werbetreibende können diese dann gegen Bezahlung mit ihren Werbezügen versehen lassen. Anschließend verleiht die Klägerin die Fahrzeuge oder Gegenstände an soziale Einrichtungen und Institutionen.
Die Gebrauchsüberlassung von Werbeflächen ist das Wesensmerkmal eines Mietvertrags.
Im Februar 2014 unterschrieb der Beklagte einen Vertrag mit der Klägerin über eine Werbefläche auf einem solchen Fahrzeug. Die Klägerin überließ es anschließend einer Bildungseinrichtung zur Nutzung. Im Vertrag wurde für die Werbung eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren gegen einen Betrag von 1.760 Euro (netto) vereinbart. Allerdings zahlte der Beklagte nicht, da der erhoffte Werbeerfolg, unter anderem eine gewisse Umsatzhöhe und eine bestimmte Kundenanzahl, ausblieb. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Bruttopreises in Höhe von 2.094 Euro zuzüglich Zinsen, Mahn- und Inkassokosten.
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