Ein Kunde, der seinen Autoschlüssel in den Briefkasten einer Kfz-Werkstatt einwirft und dessen Fahrzeug daraufhin gestohlen wird, muss von seiner Kaskoversicherung ohne Einschränkung entschädigt werden – vorausgesetzt, der Betreffende konnte davon ausgehen, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Krafthand beleuchtet die Hintergründe.
Es ist gängige Praxis: Der Kunde hat einen Termin in der Werkstatt, stellt das Auto am Vortag nach Geschäftsschluss auf dem Betriebsgelände ab und wirft den Schlüssel in den Briefkasten. Am nächsten Tag können die Mitarbeiter der Werkstatt mit ihrer Arbeit am Fahrzeug beginnen. Von diesem Vorgehen profitiert sowohl die Werkstatt als auch der Kunde, da beide unabhängig voneinander planen können. Doch wer haftet, wenn zwischenzeitlich das Fahrzeug abhandenkommt? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht (LG) Oldenburg auseinandersetzen (Az.: 13 O 688/20).
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