Kundenparkplatz einer Kfz-Werkstatt
Abgestellte Kundenautos auf Werkstattgelände

Wer haftet für Schäden auf dem Kundenparkplatz?

Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen oder sie ausschließlich auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken. Bild: KRAFTHAND-Archiv

Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde. Dies entschied laut Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Saarbrücken.

Basis für das Urteil war der folgende Fall: Der Mitarbeiter einer Autowerkstatt hatte das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Da auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr frei war, stellte die Werkstatt das Fahrzeug nach getaner Arbeit auf dem allgemein zugänglichen Kundenparkplatz ab. Als der Kunde sein Auto wieder abholte, war es beschädigt. Der Kunde wollte nun den Schaden in Höhe von 2.000  Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe. So trafen sich beide Seiten vor Gericht wieder.

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