Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 08.08.2011, AZ 1 U 54/11 einen Sachverhalt entschieden, der für Unfallverursacher bedeutsam ist. Bei einem Verkehrsunfall steht dem Geschädigten regelmäßig eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zu, der für die Reparatur beziehungsweise Ersatzbeschaffung des Pkw erforderlich ist.
Die meisten Unfallverursacher gehen jedoch davon aus, dass damit der Vorgang abgeschlossen ist. Das OLG Karlsruhe hat nun darauf hingewiesen, dass für den Schädiger das Risiko einer deutlichen Verlängerung des Zahlungszeitraums entsteht, wenn er den Geschädigten nicht auf die Gefahr eines drohenden, höheren Schadens hinweist. Das kann immer dann der Fall sein, wenn die Reparatur beziehungsweise Ersatzbeschaffung durch den Schädiger zu veranlassen ist, dieser aber eine zügige Vornahme versäumt.