Geläufig sind Gewährleistungsrechte vor allem im Verhältnis eines Kunden zur Werkstatt (B2C). Diese Konstellation hat der Gesetzgeber im Sinne des Verbraucherschutzes streng ausgestaltet. Was aber gilt B2B, also zwischen zwei Unternehmen? Sind auch hier die strengen Vorgaben zu beachten oder kann die Gewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden?
Der Kunde (Verbraucher/V) bringt sein Fahrzeug in die freie Werkstatt (Unternehmer/U) seines Vertrauens und gibt eine Reparatur in Auftrag. Die freie Werkstatt führt diese, soweit wie es fachlich möglich ist, mangelfrei aus. Die restlichen Arbeiten werden an eine Markenwerkstatt (Unternehmer/U) in Unterauftrag gegeben, das heißt sie werden versubt.
Freie Werkstätten können den Kunden nicht an die Markenwerkstatt verweisen und/oder die Nachbesserung ablehnen, weil die Markenwerkstatt mangelhaft gearbeitet hat.
Die Markenwerkstatt bestellt und verbaut die erforderlichen Teile, liefert das Fahrzeug wieder an die freie Werkstatt aus und stellt die Rechnung. Nachdem die freie Werkstatt den „fertigen“ Wagen an den Kunden übergeben hat, stellt dieser nach seiner ersten Fahrt fest, dass die verbauten Teile der Markenwerkstatt mangelhaft sind und verlangt von der freien Werkstatt Nachbesserung. Was ist zu tun?
Die Lösung
Zunächst muss man sich die verschiedenen Vertragsverhältnisse vor Augen führen. Denn die Gewährleistungsrechte bestimmen sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen den Beteiligten:
Kunde (V) —1— freie Werkstatt (U) —2— Markenwerkstatt (U)
Im Verhältnis 1 (zwischen Kunde und freier Werkstatt) liegt im Regelfall ein klassischer Werkvertrag vor, sodass sich die Gewährleistungsrechte hier nach den gesetzlichen Regelungen richten. Das heißt, der Kunde hat einen Anspruch auf eine mangelfreie Reparatur und kann im Fall eines Mangels zunächst unter Fristsetzung Nachbesserung verlangen, §§ 633 ff BGB.
Achtung: Die Gewährleistungsrechte im B2C-Bereich können in den AGB, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt beschränkt werden. So sind Klauseln wie „die Gewährleistung ist ausgeschlossen“ oder „unter Ausschluss der Gewährleistung“ und dergleichen unzulässig.
Im Verhältnis 2 (zwischen freier und Markenwerkstatt) ist im beschriebenen Fall zunächst ebenfalls von einem klassischen Werkvertrag auszugehen. Denn der Schwerpunkt liegt hier auf der „Herstellung eines Werks“, das heißt auf der Herstellung eines reparierten Fahrzeugs gemäß der Unterbeauftragung.
Die Markenwerkstatt schuldet gegenüber der freien Werkstatt einen „Erfolg“ in Form der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags.
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