Das Landgericht Köln hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: 84 O 95/11, http://www.justiz.nrw.de) einen wettbewerbsrechtlich geprägten Rechtsstreit zulasten eines Kfz-Händlers entschieden. Dieser hatte auf diversen Online-Verkaufsplattformen Reimportfahrzeuge angeboten, die er mit erheblichen Preisvorteilen gegenüber dem inländischen unverbindlichen Verkaufspreis bewarb.
Ein Kollege mahnte daraufhin den Händler ab, da dieser einige Fahrzeuge seines Angebots als „Neuwagen“ deklarierte, obwohl zwischen deren Produktion und der Erstzulassung bereits mehr als zwölf Monate verstrichen waren. Außerdem hatte der Händler nicht darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie bereits abgelaufen beziehungsweise in den Angeboten erheblich verkürzt war.
Das Landgericht gab dem Kollegen Recht. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Begriff des Neuwagens nur dann verwendet werden, „wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen der Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen“, so die Kölner Richter wörtlich.
Zudem erwartet der Kunde heutzutage bei einem Neuwagen, dass der Hersteller über die gesamte – in der allgemeinen Presse beworbenen – Laufzeit eine Garantieverpflichtung übernehmen wird. Ist diese angesichts einer bereits bestehenden Zulassung verkürzt oder gar abgelaufen, so hat ein Händler bereits im Angebot darauf hinzuweisen, ’sofern die Verkürzung der üblichen Garantiezeit zwei Wochen übersteigt.‘