Neues Verpackungsgesetz

Welche Pflichten ergeben sich für Kfz-Betriebe?

Bild: Krafthand

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Zugleich trat die bis zum 31. Dezember 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) außer Kraft. Kfz-Betriebe, die den neuen Anforderungen nicht gerecht werden, riskieren Bußgeld in empfindlicher Höhe.

Das neue Verpackungsgesetz zielt darauf ab, einen höheren ökologischen Standard im Hinblick auf die Sammlung und die Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu gewährleisten, einschließlich deren Überwachung. Um dieses Ziel zu erreichen, sind sogenannte gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ in Deutschland dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren, welche mit der Einführung des VerpackG neu geschaffen wurde. Zu diesen gewerbsmäßigen Erstinverkehrbringern gehören beispielsweise Hersteller, Importeure oder Onlineversender.

Neben der Registrierung müssen sich diese auch an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen, um eine flächendeckende Rücknahme ihrer Verpackungsabfälle sicherzustellen. Die Registrierung bei der ZSVR ist Grundvoraussetzung dafür, dass systembeteiligungspflichtige Verpackungen überhaupt angeboten werden dürfen. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalten gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer eine Registrierungsnummer.

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