Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 05.04.2011, AZ 22 U 67/09 festgelegt, welche Partei bei einem Verkehrsunfall die Kosten im gerichtlichen Verfahren tragen muss. Im konkreten Fall ging es um den Hergang eines Verkehrsunfalls. Das Gericht ermittelte, dass der Unfallverursacher 50 Prozent des Schadens zu tragen habe.
Von dieser Quote hat das Oberlandesgericht aber die Sachverständigenkosten ausgenommen, die der Unfallgeschädigte zur Schadenermittlung zahlen musste. Diese Kosten erhält der Geschädigte zu 100 Prozent vom Unfallverursacher. Denn unabhängig von der tatsächlichen Schadenverteilung muss der Geschädigte immer den Gesamtschaden ermitteln, sodass auch die vollen Kosten selbst bei einer bloßen Teilverantwortlichkeit des Schädigers als Schaden zu berücksichtigen sind. Bevor ein Unfallgeschädigter solche Kosten verursacht, sollte er sich über die hierzu gültige Rechtslage nochmals neu informieren.