Was tun bei schlechten Bewertungen im Internet?
Nach einer Autoreparatur oder nach einem Autokauf bewerten viele Kunden die Leistung ihrer Werkstatt auf sozialen Netzwerken – beispielsweise auf Facebook. Fällt diese Kritik negativ aus und ist dabei unberechtigt, kann ein juristisches Einschreiten nötig werden. Der Rechtsexperte Simon Vondrlik vom Bundesverband freier Kfz-Händler e. V. (BVfK) gibt hilfreiche Tipps.
Gute Bewertungen haben zweifellos positive Auswirkungen auf das Werkstatt- und Autohandelsgeschäft. Gute Werkstätten können davon profitieren. Andererseits gilt natürlich auch der Umkehrschluss. Kommen schlechte Bewertungen zustande, kann dies entsprechend negative Auswirkungen auf den Betrieb haben. Denn Bewertungen auf sozialen Netzwerken, insbesondere wenn sie von Freunden und Bekannten kommen, gelten bei den Verbrauchern als sehr vertrauenswürdig.
Grundsätzlich gelten natürlich auch bei Meinungsäußerungen im Internet rechtsstaatliche Prinzipien, betont Rechtsexperte Simon Vondrlik vom Bundesverband freier Kfz-Händler e. V. Meinungsäußerungen und Werturteile sind grundsätzlich gemäß Artikel 5 Grundgesetz gedeckt. Es empfiehlt sich zu-dem, nicht bei jeder Kritik gleich die Justiz zu bemühen. Besser ist zunächst der direkte Dialog mit dem Nutzer, zum Beispiel in Facebook über die Nachrichtenfunktion. Ein Weg mit Kritik umzugehen, kann auch sein, den Kritiker zu fragen, welchen Lösungsvorschlag er konkret dazu hat.
Doch einige Posts können durchaus justiziabel sein – beispielsweise unwahre Tatsachenbehauptungen und ungerechtfertigte Schmähkritik. Diese können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Auch Unternehmen besitzen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht , erklärt der Rechtsexperte. Bei unzulässiger Bewertung könne sich daraus ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Unternehmens ableiten. Dieser Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Unzulässige Bewertung
Doch was genau ist unter einer ‚unzulässigen Bewertung’ zu verstehen? Die Grenzen sind fließend. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat, sind Bezeichnungen eines Kunden wie ‚Schwindel’, ‚Betrug’ und ‚Unsinn’ nicht zwangsläufig ungerechtfertigte Schmähkritik. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München kann ein Werturteil unzulässig sein, wenn die dieses Werturteil begründende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Voraussetzung dafür: Das Werturteil steht und fällt mit einer ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellung.
Falls sich der Kfz-Händler oder eine Werkstatt wegen eines Kommentars zu Unrecht in der Kritik sieht, empfiehlt Vondrlik folgendes Vorgehen gegen den Bewerter: Zunächst muss der Anspruchsgegner herausgefunden werden. Hierbei gibt es jedoch ein Problem. Denn es gibt keine Herausgabepflicht des Portalbetreibers für Nutzerdaten. Für den Portalbetreiber verpflichtend ist nur die Herausgabe zu Zwecken der Strafverfolgung gem. § 14 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es: Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung … erforderlich ist.
Auf der weiteren Stufe erfolgt dann die Abmahnung. Damit ist die Aufforderung verbunden, den Verstoß abzustellen – und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Auch die Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes geht damit einher. Als dritte Stufe folgt dann die Klage.
Vorgehen gegen Fake- Bewertungen
Unter Fake-Bewertungen versteht man Bewertungen, die Kfz-Händler oder Werkstätten unter einem entsprechenden Decknamen bei sich selbst vornehmen. Dies ist eine unlautere Handlung gem. § 7 Absatz II Nr. 4 a) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine unlautere Handlung im Sinne dieser Vorschrift ist beispielsweise eine Eigenwerbung ohne Hinweis, dass Werbung vom eigenen Unternehmen und nicht von Kunden herrührt. Zudem stellt die Verschleierung einer werblichen Handlung grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Hier greift § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Daraus begründet sich ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch – jedoch nur für Mitbewerber, Verbände und andere spezielle Einrichtungen.
Eine weitere ‚Fake’-Bewertung kann zum Beispiel auch darin bestehen, wenn ein Betrieb einen Konkurrenten negativ bewertet. Darauf gründen sich deliktsrechtliche Ansprüche aus den §§ 1004, 823 und 824 BGB. Im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG ist dies eine unlautere Handlung (‚Anschwärzung’). Unlauter handelt nach § 4 Nr. 1 und 4 UWG auch, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt, verunglimpft oder ihn gezielt behindert. Auch daraus können sich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Geschädigten begründen.
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