Der Mangelbegriff fristet im Wartungsrecht ein Schattendasein (Teil 1). Wann liegt ein Mangel vor? Diese Frage gilt auch im Fall einer Reparatur. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde auch das Werkvertrags- und damit Wartungsrecht modernisiert. Allerdings ist die Rechtsprechung vor allem im Bereich des Gewährleistungsrechts noch uneinheitlich. KRAFTHAND nimmt einen Systematisierungsversuch vor und startet mit dem Mangelbegriff.
In der juristischen Fachpresse spielt das Wartungsrecht eher eine untergeordnete Rolle. Zum einen liegt dies daran, dass in kaufrechtlichen Angelegenheiten in der Regel höhere Streitwerte verhandelt werden, zum anderen ist auch deren Publikumswirkung größer. Nicht zu vergessen sind diejenigen Gerichtsverfahren, welche im Rahmen einer Schlichtung oder mit Hilfe eines Vergleichs beendet und damit in den einschlägigen Rechtsdatenbanken überhaupt nicht geführt werden.
Dessen ungeachtet nimmt das Wartungsrecht in vielen Kfz-Betrieben im täglichen Geschäft eine größere Rolle ein als das Kaufrecht. Im Zuge des Schuldmodernisierungsgesetzes wurden auch die Normen des Werkvertragrechts, das dem Wartungsrecht zugrunde liegt, modernisiert. Der Gesetzgeber hatte mit diesem Schritt beabsichtigt, das Werkvertragsrecht dem Kaufrecht anzupassen. Trotz dieser Modifikation sind die Kernfragen an das Wartungsrecht gleich geblieben und neue sind hinzugekommen. Insgesamt gesehen hat das Wartungsrecht nichts an seiner Aktualität eingebüßt. Vor allem die gewährleistungsrechlichen Regeln stehen nach wie vor im Fokus des betrieblichen Ablaufs. Deswegen widmet sich KRAFTHAND im Rahmen einer kleinen Beitragsreihe den Fragen des werkvertraglichen Gewährleitungsrechts. Im ersten Teil steht der Mangelbegriff im Fokus.
Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 12/2011