Im Fahrzeughandel stehen Kfz-Händler immer wieder vor logistischen Problemen. Neben allgemeinen vertraglichen Hürden stellt sich gerade beim Verkauf von Gebrauchtwagen häufig die Frage: Wie kommt das Fahrzeug zum Kunden? Um diese Frage ranken sich viele Mythen. So leihen sich private Verkäufer gerne mal das rote Nummernschild vom Onkel oder das Kurzzeitkennzeichen ist plötzlich das Gleiche wie ein rotes Nummernschild. Diese Irrtümer können teuer werden und sogar eine Straftat darstellen.
Wer ein Fahrzeug (ver-)kauft und es im Anschluss überführen will, braucht die hierfür erforderliche Zulassung. Das gilt zumindest dann, wenn die Überführung nicht mittels Hänger oder Ähnlichem erfolgen soll, sondern eine unmittelbare Beteiligung am öffentlichen Straßenverkehr stattfindet. Die Zulassungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein Verkauf von Händler an privat, privat an privat oder Händler an Händler vorliegt. Dann kommen die sogenannten Überführungskennzeichen ins Spiel – besser bekannt als rote Nummernschilder“.
Das rote Kennzeichen dürfen Kfz-Betriebe nur bei unangemeldeten Fahrzeugen nutzen. Andernfalls droht Bußgeld oder sogar der Entzug der Genehmigung.
Als ersten Mythos hört man von privaten Käufern oft den Satz: Die Überführung ist kein Problem. Ich leihe mir einfach die roten Kennzeichen von meinem Onkel.“
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