Wann bei einem ‚Montagsauto‘ der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist
Vor Kurzem hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 140/12) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein mangelhafter Pkw als ‚Montagsauto’ zu bezeichnen ist und ob mit dieser Beschaffenheit der Käufer ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Im konkreten Fall erwarb der Kläger ein neues Wohnmobil. Nachdem der Händler das Wohnmobil dem Kunden übergeben hatte, stellten sich mehrere Mängel ein. Die darauf folgenden Garantiearbeiten blieben erfolglos, zudem stellte der Käufer inzwischen weitere Mängel fest. Danach erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler akzeptierte dies nicht und bot nunmehr die Beseitigung der noch vorhandenen Mängel im Wege der Nacherfüllung, also im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, an. Der Käufer lehnte das Angebot ab, da es sich angesichts der Vielzahl der Mängel um ein ‚Montagsauto’ gehandelt hätte. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ‚ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung‘ sei deswegen zulässig gewesen.
Der BGH sah den Fall etwas differenzierter. Ob ein neues Fahrzeug als so genanntes ‚Montagsauto’ zu bezeichnen sei, hat im Einzelfall der Richter zu beurteilen. Er hat allerdings bei diesem Vorgang die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel aus dem bisherigen ‚Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers‘ zu betrachten. Für ein ‚Montagsauto’ muss zu befürchten sein, das der Wagen “wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein werde‘, so die Bundesrichter.
Im konkreten Fall handelte es sich bei den Mangelbeschwerden überwiegend um ‚bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs‘ betreffen, sondern lediglich auf unterschiedlichen Meinungen hinsichtlich der ‚Optik und Ausstattung‘ beruhten. Diesen Umständen könne lediglich ein ‚Lästigkeitswert‘ beigemessen werden, der – wie in der Vorinstanz zu Recht entschieden – nicht zu einem sofortigen Rücktritt berechtigt.
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