Wahlrecht für kleinere Kfz-Betriebe bei Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Für viele Kfz-Profis ein Graus: die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger, der über das Internetportal www.unternehmensregister.de jederzeit – auch von Mitbewerbern und Kunden – kostenlos abgerufen werden kann. Diese Pflicht trifft zwar in der Regel nur Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs und gleichgestellte Gesellschaften wie die GmbH & Co.KG), bisher war dies allerdings größenunabhängig, sodass auch kleinere GmbHs ihre Zahlen preiszugeben hatten.
Doch durch das ‚Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz’ können kleinere Kapitalgesellschaften in Zukunft wählen, ob sie – wie bisher – ihre Zahlen veröffentlichen oder lediglich den Jahresabschluss hinterlegen. Im Fall der Hinterlegung können zwar auch zukünftig Dritte die Abschlüsse einsehen, allerdings erst nach Eingang eines kostenpflichtigen Antrags. Diese Verwaltungshürde könnte durchaus einige potenzielle Interessenten abschrecken.
In den Genuss der neuen Regelung kommen Kapitalgesellschaften, die an zwei anknüpfenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro sowie durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
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