Marketing über Social Media

Vorsicht mit Facebook-Fanpages

Kfz-Betriebe, die ihre Marktpräsenz mit Facebook-Fanpages verstärken wollen, warten besser ab, bis Facebook die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür schafft. Bild: Adobe Stock

Immer mehr Kfz-Werkstätten kommunizieren auch digital mit ihren Kunden. Eine geeignete Plattform dafür ist Facebook. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann dieser Weg aber zur Haftungsfalle werden. Darauf weisen einschlägige Urteile und Hinweise der Datenschutzkonferenz hin. KRAFTHAND erklärt, was dahintersteckt.

Bereits im Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH – C-210/16) entschieden, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht der Betreiber einer Fanpage auf Facebook, zum Beispiel eine Kfz-Werkstatt, und Facebook Ireland als gemeinsame Verantwortliche anzusehen sind. Daraus folgte für die Praxis zunächst der Schluss: Alle Fanpages müssen aus datenschutzrechtlicher Sicht eingestellt, also gelöscht werden.

Allerdings hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz, DSK) drei Monate nach dem Urteil einen Beschluss veröffentlicht, der Hoffnung auf einen Fortbestand der Facebook-Fanpages gab. Denn darin hieß es unter anderem, dass eine Facebook-Fanpage nur deswegen unzulässig sei, weil keine Vereinbarung mit Facebook existiere. Im Umkehrschluss hieß das aber auch, dass eine solche Vereinbarung die Fanpage zulässig machen würde.

Jetzt stellt sich die Frage: Liegt eine solche Vereinbarung mittlerweile vor und darf ein Kfz-Betrieb eine Facebook-Fanpage betreiben, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen?

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