Versicherung darf nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
Die Flut an Entscheidungen aus dem Bereich des Schadensmanagements reißt nicht ab. Das Landgericht Berlin (Az.: 42 O 22/10 hat in einer aktuellen Entscheidung unter anderem die Frage geklärt, ob die Haftpflichtversicherung des Schädigers für die Instandsetzung des Fahrzeugs den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen darf.
Diesem Ansinnen schoben die Richter einen Riegel vor. Im konkreten Fall berief sich die Versicherung des Schädigers darauf, dass der Geschädigte bei seinem über drei Jahre alten Pkw durchaus auf eine Fachwerkstatt verwiesen werden könnte und nicht die Instandsetzung einer markengebundenen Fachwerkstatt überlassen dürfe. Dies gelte dann umso mehr, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten auf Gutachterbasis abrechnen will. Deswegen wäre der Gutachter verpflichtet, im Gutachten andere als markengebundene Abrechnungssätze zu verwenden.
Die Landesrichter geben zu verstehen, dass der BGH durchaus bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, alternative Stundenverrechnungssätze in Betracht zieht. Das wäre jedoch nur dann möglich, ’sofern das Fahrzeug nicht nachweisbar regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet bzw. ‚scheckheftgepflegt’ oder repariert worden ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Reparatur fachlich gleichwertig ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt‘, so die Richter wörtlich. Beide Voraussetzungen konnte der Versicherer nicht nachweisen. Somit waren die markenbezogenen Stundenverrechnungssätze gerechtfertigt.
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