Regelung zur Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenhandel
Fahrzeughandel

Verkürzte Gewährleistungsfrist

Zwar verstößt laut BGH die Regelung zur Gewährleistungsfrist im BGB gegen europäisches Recht. Doch bleibt die nationale gesetzliche Regelung so lange weiterhin anwendbar, bis der deutsche Gesetzgeber den Gesetzestext ändert. Bild: Fotolia/Krafthand

Mängel am Fahrzeug führen immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten. Handelt es sich um einen tatsächlichen Mangel oder um Verschleiß? Wann war der Mangel erkennbar? Auf welcher Ursache beruht der Mangel? Solche Fragen führen immer wieder zu Ärger zwischen Händler und Kunden. Wie lässt sich das Risiko verringern?

Fragen um Mängel an Gebrauchtwagen führen immer wieder zu Auseinandersetzungen, verbunden mit kostenintensiven Gutachten. Dies lässt sich dann frühzeitig abwenden, wenn der (behauptete) Mangel ohnehin verjährt ist. Dann kommt es auf die Frage nach dem Ob und dem Warum des Mangels nämlich nicht mehr an. Deshalb stellt sich die Frage, ob Autohändler und Kfz-Betriebe die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beim Verkauf von Gebrauchtwagen oder gebrauchten Ersatzteilen wirksam verkürzen können und sich somit die Haftungsrisiken verringern lassen.

Hintergrund

Kfz-Betriebe, die Gebrauchtwagen oder gebrauchte Ersatzteile an private Kunden (Verbraucher) veräußern, unterliegen in der Regel der gesetzlichen 2-Jahres-Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für den sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“, also für B2C-Verträge zwischen einem Unternehmer (Kfz-Betrieb) und einem Verbraucher, gelten allerdings weitere, strengere Regelungen. Sie basieren auf Richtlinien, die der europäische Gesetzgeber für den Verbrauchsgüterkauf erlassen hat und die der nationale Gesetzgeber umzusetzen hat.

Erst nach Ablauf von sechs Monaten muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe (verdeckt) vorgelegen hat, dem Kfz sozusagen schon immanent war.


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