In der Kfz-Branche ist das Problem vor allem bei Neuwagen, Tageszulassungen und gegebenenfalls Vorführwagen bekannt: In den Prospekten des Herstellers liegen Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des angebotenen Fahrzeugs bei beziehungsweise müssen diese seit einiger Zeit im Rahmen der Pkw-EnVKV (siehe dazu ausführlich KRAFTHAND 13-14 und 21/2011) angegeben werden, um sich nicht einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auszusetzen.
Nach § 434 BGB bestimmen diese allgemeinen Angaben auch die Beschaffenheit des konkreten neuen Fahrzeugs, das der Händler einem Kunden verkauft. Weicht das Fahrzeug im täglichen Betrieb von diesen Normangaben ab, so liegt nach § 434 BGB ein Mangel vor.
Da sich die Rechtsprechung durchaus bewusst ist, dass solche Verbrauchswerte unter Idealbedingungen zustande kommen, darf der Kunde bei einem erhöhten Kraftstoffverbrauch nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern die Differenz aus Norm- und tatsächlichem Verbrauch mehr als zehn Prozent beträgt (BGH, Az.: VIII ZR 19/05).
Im konkreten Fall des OLG Hamm (Az.: I-28 U 12/11, 28 U 12/11) lag die Abweichung lediglich bei 8,45 Prozent. Der Kunde gab sich damit nicht zufrieden und wollte nunmehr den erhöhten CO2-Ausstoß angreifen. Er gab daraufhin an, der Rücktritt sei zumindest deswegen gerechtfertigt gewesen. Im Prospekt wurde tatsächlich ein niedrigerer Wert angegeben.
Die Oberlandesrichter folgten der Argumentation des Kunden nicht: ‚Die Kohlendioxidemission stellt jedoch keinen vom Kraftstoffmehrverbrauch gesonderten Mangel dar. Beides geht vielmehr […] technisch und mathematisch Hand in Hand. Der Verbrauch des Fahrzeugs wird dadurch ermittelt, dass allein die Abgase aufgefangen und analysiert werden. Daraus errechnet sich der Kraftstoffverbrauch. Ein höherer Kohlendioxidanteil führt […] zwingend zu höheren Verbrauchswerten.‘