Irreführende Werbung

Verbot für Hyundai-Vertragshändler

Ein Verbot handelte sich ein Hyundai-Autohaus ein, weil sein „Topangebot bei GW-Inzahlungnahme“ als wettbewerbswidrig eingestuft wurde. Bild: jetcityimage/stock.adobe.com

Nur 24.874 Euro – statt der laut Liste geforderten etwa 32.000 Euro – sollte der neue Hyundai Ionic beim Hyundai-Vertragshändler in Krefeld kosten. Dass dieser konkurrenzlos günstige Preis aber nur gilt, wenn man einen Gebrauchtwagen eintauscht, erfuhr der Interessent erst auf den zweiten Blick. Selbst bei näherem Hinschauen blieben die genauen Konditionen rund um die Inzahlungnahme offen. So bemerkte das OLG Düsseldorf: Der das Fußnotenzeichen auflösende Text wiederum verhalte sich nicht zu Einzelheiten einer Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme, sondern erläutere dem Leser, wo er nähere Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen erhalten könne. Aber auch der am Ende der Rubrik „Beschreibung“ aufgenommene Hinweis „Angebotspreis gültig bei Inzahlungnahme Ihres Gebrauchtwagens“ sei für das Verständnis der Preisangabe und des Geltungsbereichs des Angebots ohne Bedeutung“.

Das war für die Wettbewerbshüter des Bundesverbands freier Kfz-Händler BVfK e.V. nicht die erste Anzeige, die gegen Betriebe der Aachener Autohausgruppe Thüllen wegen irreführender Werbung einging. Die Häufigkeit und Vielfalt der Tricks, eigene Angebote im Internet nach vorne zu schummeln, wie auch die kontinuierliche Verweigerung, außergerichtlichen Aufforderungen zu folgen, sich an die Regeln fairen Wettbewerbs zu halten, zwangen den BVfK letztlich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Doch auch der Erlass einstweiliger Verfügungen führte nicht zur Einsicht. Das OLG entschied (AZ: 2023 I-20 U 60/23 vom 7. Dezember 2023): „Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen …“