Urteile: Erheblichkeit in zeitlicher und quantitativer Hinsicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Urteilen zur ‚Erheblichkeit‘ einer Pflichtverletzung beziehungsweise Mangels geäußert. Der Käufer kann nämlich nicht immer getreu dem Motto ‚Nichts ist perfekt’ vom Kaufvertrag zurücktreten, auch wenn gewisse Unzulänglichkeiten des Produkts durchaus einen Mangel begründen könnten.
Der BGH (Az.: VIII ZR 202/10) sieht kleinere Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, noch als „unerheblich“ im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB an. Insoweit wäre ein Rücktritt vom Kaufvertrag rechtsmissbräuchlich. Diese Grenze gilt auch für Fahrzeuge der sogenannten „Luxusklasse“. Unerheblich ist ferner, ob das Fahrzeug vor der Erklärung des Rücktritts bereits einige Male nachgebessert wurde.
Denn in einer zweiten Entscheidung stellt der BGH (Az.: VIII ZR 139/09) klar, dass für die Beurteilung der Fehlererheblichkeit allein die Situation zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgeblich ist. Somit spielt es beispielsweise keine Rolle, wenn später feststeht, dass der Fehler lediglich an einem Sensor zu suchen war, nicht – wie ursprünglich – am Steuergerät selbst.
Der BGH wörtlich: ‚Ist zu diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert [es ] an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.‘
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