Das Oberlandesgericht Saarland hat in einer Entscheidung vom 29.02.2012, AZ 1 U 122/11-35 die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern geschwächt. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Kfz von einem Privatmann erworben wurde und dieser bei dem KFZ die Angabe „Austauschmotor“ verwendet hatte.
Das Oberlandesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob die Tatsache, dass es sich bei einem Austauschmotor nicht um einen neuwertigen Motor gehandelt hat, einen Mangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen kann. Der Käufer hatte einen neuwertigen Motor erwartet. Er hatte daraufhin den Kaufvertrag wegen eines Irrtums, basierend auf dieser behaupteten Täuschung, angefochten. Das Oberlandesgericht hat allerdings geurteilt, dass der Käufer bei der Angabe „Austauschmotor“ keinen neuwertigen Motor erwarten dürfe. Der Verkäufer hat also Recht bekommen. Das Gericht hat allerdings nicht entschieden, ob der Sachverhalt auf einen Kauf vom Unternehmen (zum Beispiel einem Autohaus) übertragbar ist.