Defektes Zubehör, das der Pkw-Halter nachträglich einbaut oder einbauen lässt, beschreibt nur dann eine ’subjektive Gefahrerhöhung‘, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall führt, sofern der Halter die Mangelhaftigkeit des Teils kennt.
Im konkreten Sachverhalt des OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 43/13) hatte der Halter eines getunten Fahrzeugs ein Navigationssystem sowie eine Soundanlage unter der Mithilfe eines Kfz-Mechanikers eingebaut. Allerdings wurde dabei die Batterieplusabdeckung beschädigt. Letztlich verursachte ein Kurzschluss einen Brand, der zu einem Totalschaden führte.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Behauptung, durch den „unsachgemäßen“ Einbau habe sich die Gefahr erhöht. Damit wäre der Versicherer gemäß § 26 des Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistung frei geworden. Dem widerspricht das OLG: Für die Leistungsfreiheit ist es „notwendig“, dass die Änderungen im „Bewusstsein“ der neuen Gefahrenlage vorgenommen wurden.
Diesen Nachweis konnte die Versicherung allerdings nicht führen, so dass sie letztlich für den Brandschaden aufkommen musste.