Ein Fahrzeug ist unter anderem dann mangelhaft, wenn es vom aktuellen Stand der Technik abweicht beziehungsweise den Anforderungen der Branche nicht entspricht. Stand der Technik sind aber auch herstellerspezifische Modifikationen, welche vom Hersteller gewollt sind.
In einem aktuellen Urteil des OLG Hamm (Az.: 28 U 162/13 erwarb der spätere Kläger im Rahmen eines Leasings einen Porsche 981 Boxter S mit einem Doppelkupplungsgetriebe. Kurze Zeit nach der Übergabe wies der Kläger darauf hin, dass das Fahrzeug "ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse". Mehrere Service-Checks" und Software-Uploads halfen nicht,, die Probleme zu beseitigen. Danach trat der Kläger vom Leasingvertrag zurück.
Zu Unrecht, so das OLG Hamm. Der Sachverständige stellte dazu im Verfahren fest, ‚dass das wegen der automatische Zwischengasgabe spürbare Zurückschalten bei Bremsvorgängen kein technisches Defizit‘ darstelle, sondern dem von ‚Porsche propagierten dynamisch-sportlichen Ansporuch an ihre Sportwagen geschuldet sei‘. Ein Fahrzeug wird deswegen nicht "mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt." Folglich konnte der Kläger nicht zurücktrteten.