In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamm (Az.: III-5 RBs 11/13) entschieden, dass ein Smartphone während der Autofahrt auch dann nicht in der Hand gehalten werden darf, wenn es lediglich in seiner Navigationsfunktion benutzt wird.
Im konkreten Fall hatte der Betroffene sein Smartphone während der Fahrt in die Hand genommen und darauf getippt. Er gab der ihn kontrollierenden Polizeistreife an, dass er es als Navigationsinstrument benutzt hätte. Die Oberlandesrichter gaben zu verstehen, dass selbst die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät unter § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung fällt, sofern das Gerät in die Hand genommen wird.
Damit erfülle der Fahrer eine verbotene ‚Benutzung‘. ‚Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die ‚Fahraufgabe’ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze, so die Richter wörtlich in der entsprechenden Pressemitteilung.
Damit soll jede Nutzung eines Mobiltelefons untersagt bleiben, soweit dadurch eine Hand nicht mehr zur ‚Fahraufgabe‘ zur Verfügung steht. Dieses Urteil lässt für eine handy-eigene Navigationssoftware nur noch bedingt Nutzungsmöglichkeiten zu. Die Anforderungen an die Automobilindustrie müssen also dahingehend erweitert werden, in Zukunft verstärkt die Kommunikations- und Informationssysteme des Fahrers in das Fahrzeug zu integrieren.