Reklamiert der Käufer an seinem Pkw einen Defekt, der sich als Mangel entpuppt, ist der Verkäufer grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug zunächst zu reparieren. In der Regel fährt der Kunde – sofern das Auto noch bewegt werden kann – dazu in die Werkstatt des Verkäufers. Dies ist allerdings nicht selbstverständlich.
Mit der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 hat der Gesetzgeber zwar das Gewährleistungsrecht den europäischen Vorgaben angepasst, allerdings auch neue – erklärungsbedürftige – Probleme geschaffen, darunter unter anderem die Frage nach dem Ort, an dem die Nachbesserung beginnt. Liegt dieser beim Kunden, so kann er vom Verkäufer verlangen, dass er das Fahrzeug abholt.
In der Rechtsliteratur finden sich durchaus einige Stimmen, welche diese Ansicht teilen. Der BGH (Az.: VIII ZR 220/10) vertritt eine differenzierte Meinung. Ausschlaggebend sind der Vertragsinhalt und ‚die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses‘.
Das OLG Naumburg hat diese Aussage nunmehr konkretisiert (Az.: 1 U 19/12): ‚Die Nachbesserung eines Fahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz eines Kfz-Händlers vorgenommen werden können‘, so das Gericht wörtlich. In diesem Fall kann man den Richtern nicht vorwerfen, dass sie die ‚Umstände‘ der Kfz-Branche nicht berücksichtigt hätten. Im Zweifel hat also der Kunde selbst die Werkstatt aufzusuchen.