Gibt ein Kunde sein Fahrzeug in die Werkstatt und erteilt dem Kfz-Profi einen klar umrissenen (begrenzten) Auftrag, so muss er auch dann die Kosten tragen, wenn die Reparatur nicht erfolgreich war.
Im konkreten Fall des AG Warburg (Az.: 1 C32/14) bereitete das Fahrzeug eines Kunden im Urlaub Probleme. Am Urlaubsort erstellte eine Werkstatt daraufhin eine Fehlerdiagnose. Auf Grundlage dieses Ergebnisses bestellte der Kunde bei seiner ‚Heimatwerkstatt’ bereits die notwendigen Ersatzteile und erteilte dieser noch im Urlaub den Auftrag, die vermeintlich defekten Bauteile nach seiner Rückkehr auszutauschen.
Eine nochmalige Diagnose vor der eigentlichen Reparatur durch seinen Kfz-Profi lehnte er ab. Die Reparatur schlug fehl, der Kunde wollte sein Geld zurück. Zu Unrecht, so das Gericht. Der Kunde hatte dem Kfz-Profi einen klar umrissenen Auftrag erteilt und das Angebot, den Defekt genauer zu erforschen, abgelehnt.