In der Regel nehmen Kfz-Händler beim Verkauf eines Neufahrzeugs den Gebrauchtwagen ihres Kunden in Zahlung. Tritt der Kunde aufgrund von Mängeln am Neuwagen vom Kaufvertrag zurück, muss der Kunde auch sein Altfahrzeug wieder zurücknehmen, sofern der Händler das Fahrzeug noch nicht weiterveräußert hat. Der Kunde kann grundsätzlich nicht zwischen einem Ersatzanspruch und seinem Altwagen wählen, so das Landgericht Koblenz (Az.: 1 O 447/10).
Zwar werden beim Erwerb eines Neuwagens im Rahmen einer Inzahlungnahme häufig „zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet“, gleichwohl handelt es sich um ein einheitliches Geschäft. Tritt der Käufer von einem derartigen Geschäft aufgrund eines Sachmangels zurück, so sind die jeweiligen Leistungen zurückzugewähren, was nichts anderes heißt, als dass der Händler auch das Altfahrzeug zurückgeben muss.
Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger bei seinem Händler einen Geländewagen. Zur Finanzierung des Geschäfts nahm der Händler unter anderem das gebrauchte Fahrzeug des Klägers in Zahlung. Aufgrund mehrerer Mängel nahm dieser Abstand vom Kauf und forderte vom Händler einen Ersatzanspruch in Geldform. Dies lehnte der Händler nach Ansicht der Richter zurecht ab. Der Kläger musste sein Altfahrzeug zurücknehmen.