Soziale Netzwerke wie Facebook sind inzwischen auch bei Unternehmen sehr beliebt, geraten in letzter Zeit allerdings immer häufiger in den Fokus diverser Abmahner. Denn auf solchen Kommunikationsplattformen wird oftmals vergessen, dass auch diese Seiten der Impressumspflicht gemäß dem Telemediengesetz unterliegen.
Diese Tatsache wurde in einem Urteil des Landgerichts Regensburg vor Kurzem bestätigt (Az.: 1 HK O 1884/12). Im konkreten Fall hatte ein IT-Unternehmer einen Kollegen abgemahnt, da sein Facebook-Auftritt kein Impressum im Sinne des § 5 Telemediengesetz aufwies. Daneben wurden weitere 180 Mitbewerber mit nahezu gleichen Inhalten abgemahnt.
Im Verfahren führte das abgemahnte Systemhaus aus, dass der Abmahner ‚keinen Geschäftsbetrieb habe und somit kein Wettbewerber sei‘ und damit kein abmahnberechtigtes Konkurrenzverhältnis bestehe. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Da zudem das abgemahnte Unternehmen seinen Facebook-Auftritt als ‚Eingangskanal‘ für den betrieblichen Webauftritt nutzt, greift auch die Impressumspflicht auf dieser Seite.
Tipp für Kfz-Profis: Fügen Sie auch in Ihren Auftritten auf sozialen Plattformen die notwendigen Impressumsangaben an einer leicht zugänglichen Stelle ein, sodass ein Besucher Ihres Auftritts diese Angaben mühelos abrufen kann. Damit erschweren Sie potenziellen Abmahnern die Möglichkeit, die Kfz-Branche als lukrative ‚Einnahmequelle’ zu nutzen.
Welche Möglichkeiten Kfz-Betriebe auf sozialen Netzwerken haben, siehe KRAFTHAND 20/2011 ‚Interaktiver Kontakt‘. Auf der Online-Präsenz von KRAFTHAND ist der Artikel hier zu finden.