Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.07.2011, AZ VIII ZR 293/10, festgestellt, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, soweit diese eine Garantieleistungspflicht von bestimmten Wartungsanforderungen abhängig macht.
Für das Gericht ist eine solche Klausel dann unwirksam, wenn die einzelnen Wartungen nicht ursächlich für den eingetretenen Garantiefall sein müssen,
denn dann benachteiligt eine solche Regelung den Kunden unangemessen.
Im konkreten Fall ging es darum, dass innerhalb der Garantiezeit eine 60.000-Kilometerinspektion vorgeschrieben war und der Kunde des KFZ-Herstellers ohne diese Inspektion bei einem Kilometerstand von 69.580 einen Defekt an der Dieseleinspritzpumpe feststellen musste.