Der Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Unfall den Anspruch auf einen Mietwagen. Da er während der Reparaturzeit seines eigenen Fahrzeugs weder den Verschleiß noch die sonstigen Abnutzungen des Mietfahrzeugs zu tragen hat, nehmen die Gerichte bei der Erstattung der Ausgaben einen Abzug für die sogenannten ‚ersparten Eigenaufwendungen‘ vor.
Bisher lag der Abzug bei 10 bis 15 Prozent der Mietwagenkosten. Der Geschädigte kann diesem Abzug entgehen, indem er ein Mietfahrzeug wählt, das in einer niedrigeren Typ-Klasse als das beschädigte Fahrzeug erfasst wird.
Angesichts des technischen Fortschritts, der auch längere Fahrzeug-Laufzeiten mit sich bringt, seien für den Abzug nur noch drei Prozent gerechtfertigt, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 9 U 672/00). Insofern kann es für den Geschädigten durchaus von Vorteil sein, den Komfort seiner Fahrzeugklasse mit einem nur geringen Abzug zu bezahlen.