Viele Kfz-Betriebe bieten in Kooperation mit Anwälten die Abwicklung von Unfallschäden an. Doch wird dieses Unfallschadenmanagement zunehmend zur Belastung. Denn in einem Haftpflichtfall hat der Geschädigte während der Reparaturzeit grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Und in den letzten Jahren sehen sich die Werkstätten (mit angeschlossenem Mietwagenfuhrpark) bei der Mietwagenabrechnung immer stärkeren einseitigen Kürzungen ausgesetzt.
Belegt werden solche Maßnahmen meistens damit, dass die Referenzliste, der sogenannte ‚Fraunhofer-Mietpreisspiegel’, eindeutig niedrigere Sätze für die entsprechende Leistung veranschlagt, als die in den Unternehmen normalerweise zum Einsatz kommende ‚Schwacke-Liste’. Die Versicherungsbranche begründet den Kostenunterscheid damit, dass die Autoren des Schwacke-Mietpreisspiegels die relevanten Marktdaten falsch erheben, insbesondere nur Internetabfragen (bedingt) und keine (anonymisierten) Telefoninterviews zulassen.
Auch wenn im Erhebungsprofil des Fraunhofer-Instituts darauf hingewiesen wird, dass zumindest buchbare Internetangebote der großen Mietwagengesellschaften abgerufen wurden, können Zweifel an der Verlässlichkeit der Daten bei anonymen Erhebungen nicht ausgeschlossen werden (LG Köln, Az.: 20 O 108/09).
Diese Aussage spricht eindeutig für die von vielen Kfz-Betrieben bevorzugte Schwacke-Liste. Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung (Az.: VI ZR 300/09) darauf hingewiesen, dass die Schadenshöhe und damit die Kosten von den Gerichten letztlich "nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen" festgelegt werden dürfen. Insofern ist es auch nicht fehlerhaft, wenn nach der Schwacke-Liste abgerechnet wird (OLG Dresden, Az.: 3 S 359/12, 3 S 0359/12). Diese Sichtweise hat inzwischen auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (BGH, Az.: VI ZR 40/10).
Deswegen ist es durchaus empfehlenswert, die einseitigen Kürzungen der Versicherer im Rahmen der Unfallabwicklung nach ihrer Stichhaltigkeit zu überprüfen, um gegebenenfalls mit einem Rechtstitel offene Restbeträge einzufordern.
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