Nach einem Autounfall ist die Schadensabwicklung für die Unfallbeteiligten zumeist eine erhebliche Belastung. Nach dem Schock will man keine formalen Angelegenheiten klären, schon gar nicht mit Versicherungen. Um den Kunden dieses Übel abzunehmen, werben immer mehr Werkstätten und Autohäuser mit der Schadensabwicklung aus einer Hand“ und übernehmen hierbei die gesamte Angelegenheit von der Reparatur bis zum Schriftwechsel mit den Versicherern. Was den Kunden freut kann für den Kfz-Betrieb jedoch mit einer teuren Abmahnung enden.
Abmahnungen kennen Werkstätten meist nur aus dem Handel mit Kfz-Teilen oder wegen fehlender Kennzeichnung gemäß der Pkw-EnVKV. Aber auch Dienstleistungen von Werkstätten und Autohäusern bergen Abmahnrisiken.
Der Hintergrund: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll ganz allgemein vor Täuschungen und irreführender Werbung schützen. Eine solche Täuschung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Werbung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz der Werbeadressaten dienen. So enthält das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unter anderem Bestimmungen, wann eine Rechtsdienstleistung vorliegt und wer diese anbieten kann.
Die Rechtsprechung stuft die Werbung mit einer kompletten Schadensabwicklung als Rechtsdienstleistung ein.
Was hat das jetzt mit der Schadensabwicklung durch Kfz-Betriebe zu tun? Eine ganze Menge! Denn die Rechtsprechung stuft die Werbung mit einer kompletten Schadensabwicklung, das heißt auch die Kommunikation und Abrechnung mit der Versicherung als Rechtsdienstleistung ein. Haben Werkstätten und Autohäuser keine entsprechende Zulassung, darf hiermit nicht geworben werden.
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