Von Risiken und Nebenwirkungen beim Autohandel ohne Absicherung und bei zu großem Vertrauen.
Kunden kaufen ein Fahrzeug in der Regel erst dann, wenn sie es Probe gefahren haben. Kein Problem für den Kfz-Betrieb, solange a) vorab geregelt wurde, was im Schadensfall während einer Probefahrt passiert und b) die Fahrt von einem Kfz-Profi begleitet wird.
Andernfalls kann es passieren, dass der Autohändler nicht nur das Eigentum am Fahrzeug verliert, sondern unter Umständen auch einen etwaigen Verkaufserlös wieder herausgeben muss.
Aus diesem Grund sollten Kfz-Betriebe auf jeden Fall vor (!) der Probefahrt eine Vereinbarung darüber treffen, was im Schadensfall passiert und vor allem wer haftet. Zudem ist es ratsam, den Kaufinteressenten die Probefahrt nicht ohne Begleitung machen zu lassen.
Warum, zeigt eindrücklich das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Az. 7 U 974/21 – Das Urteil kann noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH angegriffen werden).
Was ist passiert?
Ein Autohaus übergab am 8. September 2020 einem potenziellen Käufer einen Audi Q5 für die Probefahrt, die etwa eine Stunde dauern sollte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kaufinteressent falsche Angaben zu seiner Person gemacht hatte. Er startete zur Probefahrt ohne Begleitung durch einen Mitarbeiter des Autohauses und kehrte nicht wieder zurück.
Vielmehr inserierte er den Audi Q5 bei eBay, wo er ihn schließlich für 31.000 Euro in bar verkaufte. Bei der Kaufabwicklung übergab die Frau des vermeintlichen Kaufinteressenten dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere zu dem Audi Q5.
Im Lauf der Ermittlungen übergab der eBay-Käufer den Audi Q5 später an die Polizei, die das Fahrzeug dem Autohaus zurückgab. Das Autohaus verkaufte den Wagen dann für 35.000 Euro. Der getäuschte eBay-Käufer verlangt nun den Verkaufserlös vom Autohaus heraus.
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