Überhöhter Kraftstoffverbrauch beim Vorführwagen – Mangel

Zwar gelten für Vorführwagen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs weniger restriktive Regeln, ein Überschreiten der Werte umd 6,6 Prozent ist nach Ansicht des Amtsgericht Michelstadt (AG, Az.: 1 C 140/09) trotzdem nicht akzeptabel.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer einen ,Nissan X-Trail dCi Columbia´, den der Verkäufer, ein Autohaus, als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 2.000 km ausgezeichnet hatte. Dem Kaufvertrag lag unter anderem ein Verkaufsprospekt zugrunde, in dem auch die Verbrauchswerte des Fahrzeugs aufgeführt waren.

In der Fußnote des Prospekts wurde darauf hingewiesen, dass ‚wie bei jedem Fahrzeug Verbrauch und Fahrleistung in der Praxis je nach Fahrweise, technischem Zustand, nicht serienmäßigen An- und Aufbauten, Straßenbeschaffenheit und örlichen klimatischen Bedingunge von den nach Prüfnorm ermittelten Werten abweichen können‘. Tatsächlich wich der Verbrauch im Drittelmix um 6,6 Prozent von den Normangaben ab. Daraufhin wollte der Käufer den Kaufpreis um zehn Prozent mindern. Der Händler lehnte dies allerdings ab.

Das Gericht gab jedoch dem Käufer Recht: Zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs gehören auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften. Unerheblich ist zumindest in diesem Fall, dass der Herstellerprospekt sich lediglich auf Neufahrzeuge bezog, denn der Verkäufer hatte durch das Überlassen des Prospekts die Angaben zumindest stillschweigend in den Kaufvertrag mit aufgenommen.

Den Einwand des Händlers, es habe sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen gehandelt, verwarfen die Richter. Zwar seien bei einem Gebrauchtwagen durchaus größere Verbrauchstoleranzen üblich, hingegen habe es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen Vorführwagen gehandelt, der erst eine Laufleistung von 2.000 k, aufwies. Somit wären die strengeren Vorgaben für Neuwagen zu rechtfertigen.

Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 5/2011