Überführungskosten müssen konkret beziffert werden
Fahrzeugangebote sollen klar und für potenzielle Kunden transparent sein. Diesen Grundsatz verfolgt das Wettbewerbsrecht. Als Hüter dieses Grundsatzes treten häufig Verbraucherschutzvereine auf, die Anzeigen und Angebote auf Ungenauigkeiten hin prüfen. So auch in einem aktuellen Verfahren vor dem OLG München (Az.: 29 U 4176/11).
Im konkreten Fall hatte ein Händler in einer Zeitschriftenanzeige für ein Fahrzeug geworben, wobei er es unterließ, die Überführungskosten ausdrücklich zu benennen. Er wies lediglich darauf hin, dass er das Fahrzeug zu einem Preis von ‚8.990 Euro zzgl. Überführungskosten‘ anbiete. Daraufhin wurde der Händler wegen Irreführung von einer Verbraucherschutzorganisation abgemahnt.
Zu recht, wie die Münchner Richter befanden. Zwar verlangt das Wettbewerbsrecht nicht, dass sämtliche Überführungskosten extra ausgewiesen werden. Sie können auch kumulativ in den Endpreis eingehen. Entscheidet sich allerdings der Händler für einen Ausweis dieser Kosten, so muss er sie auch in konkreter Höhe benennen. Ein pauschaler Hinweis auf etwaige Überführungskosten reicht nicht aus.
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