Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall (Az.: VI ZR 231/09) einen interessanten Gedanken zur 130-Prozent-Grenze formuliert:
‚Nach der Rechtssprechung des Senats können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur sogenannten 130-Prozent-Grenze nur verlangt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.‘
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug unter der überwiegenden Verwendung von Gebrauchtteilen für 2.140 Euro brutto reparieren lassen. Der Gutachter hatte allerdings Reparaturkosten in Höhe von 3.746 Euro anvisiert. Der veranschlagte Wiederbeschaffungswert lag bei 2.200 Euro. Neben den tatsächlichen Reparaturkosten wollte der Geschädigte zusätzlich die fiktiven Kosten im Gutachten bis hin zur 130-Prozent-Grenze" für den Geschädigten gibt.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 8/2011